Beitragsordnung für den
VMV
Verband Mittelständischer Verleger e.V.
gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung
1. Grundsatz
- Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtung der Mitglieder in Form von Regelbeiträgen und konkretisiert entsprechend die Regelung in § 9 Abs. 2 der Vereinssatzung. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und kann daher durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit erlassen, geändert und aufgehoben werden.
- Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist die wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass die beitragspflichtigen Mitglieder ihrer Beitragspflicht pünktlich und im vollen Umfang nachkommen.
- Das Recht der Mitgliederversammlung gem. § 9 Abs. 2 der Vereinssatzung zur zusätzlichen Erhebung von Sonderbeiträge und/oder Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben bleibt hiervon unberührt.
2. Mitgliedsbeiträge ordentlicher Mitglieder
- Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder richtet sich nach der folgenden Beitragsstaffel je nach Unternehmensgröße und Tätigkeit des Mitglieds:
Unternehmen | 500 EUR |
Verbände mit bis zu 15 Mitgliedern | 5.000 EUR |
Verbände mit bis zu 30 Mitgliedern | 10.000 EUR |
Natürliche Personen | 500 EUR |
2. Der Mitgliedsbeitrag versteht sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern eine solche anfällt.
3. Mitgliedsbeiträge von Fördermitgliedern
Die Höhe der Beiträge von Fördermitgliedern legt der Vorstand im Einvernehmen mit dem betroffenen Fördermitglied fest. Der Mindestmitgliedsbeitrag eines Fördermitglieds beträgt EUR 250 für 2025 und EUR 350 ab 2026 im Jahr.
4. Beitragsjahr
Das Beitragsjahr ist das Wirtschaftsjahr des Vereins. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird erstmalig für das Gründungsjahr 2025 erhoben, wobei der Mitgliedsbeitrag bei Eintritt bis zum 30.06.2025 in voller Höhe anfällt.
5. Anteilige Beträge
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft während eines bereits laufenden Wirtschaftsjahres beginnt, haben gem. § 7 Abs. 2 der Vereinssatzung den Mitgliedsbeitrag anteilig für das laufende Wirtschaftsjahr zu zahlen. Hierbei werden als Bemessungsgrundlage volle Monatsanteilen herangezogen, wobei der Monat, in dem die Mitgliedschaft beginnt, mitgerechnet wird.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres endet, sind in dem betreffenden Jahr gem. § 8 Abs. 5 der Vereinssatzung zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.
6. Fälligkeit und Verzug
- Der Mitgliedsbeitrag wird spätestens zum 31. Januar eines jeden Wirtschaftsjahres zur Zahlung fällig. Im Gründungsjahr 2025 ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach der Gründung des Vereins zur Zahlung fällig.
- Mitgliedsbeiträge von neu eintretenden Mitgliedern sind innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft zur Zahlung fällig.
- Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrags auf dem Vereinskonto an. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen über eine Stundung oder Ratenzahlung von Mitgliedsbeiträgen zu entscheiden.
- Für jede Mahnung kann der Vorstand bzw., falls bestellt, die Geschäftsführung eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 50,00 verlangen.
7. Zahlung
- Die Einziehung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Vorstand, bzw., falls bestellt, durch die Geschäftsführung.
- Die Einziehung von Beiträgen soll möglichst durch Abbuchungserlaubnis oder Lastschriftverfahren erfolgen.
8. Inkrafttreten, Laufzeit
- Die vorliegende Beitragsordnung tritt mit der Beschlussfassung am 24.01.2025 durch die Mitgliederversammlung in Kraft und bleibt solange bestehen, bis sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch eine neue Beitragsordnung oder eine anderweitige Regelung abgelöst wird.
- Vorherige Beitragsordnungen oder Vereinbarungen über Beiträge verlieren mit Inkrafttreten dieser Beitragsordnung ihre Gültigkeit.