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von Stephanie Petschnik
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LG Leipzig sieht FFF-System als kartellrechtlich unzulässiges Gebietskartell an

Das Landgericht Leipzig untersagt den FFF-Verlagen im einstweiligen Verfügungsverfahren vorläufig die Einstellung der Belieferung des klagenden Pressegrossisten Mietke. Erstmals setzt sich ein Gericht ausführlich mit der kartellrechtlichen Einordnung des FFF-Systems auseinander und stellt dessen Vereinbarkeit mit § 30 Abs. 2a GWB grundlegend in Frage.


Ausgangslage

Mit Urteil vom 30. Juni 2026 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig den FFF-Verlagen im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig untersagt, die Belieferung des klagenden Pressegrossisten Mietke bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einzustellen.

Die Entscheidung unterscheidet sich wesentlich von den bisherigen Beschlüssen der Landgerichte Dortmund und München. Erstmals erfolgt eine ausführliche kartellrechtliche Bewertung des FFF-Systems mit weitreichenden Schlussfolgerungen.


Die wichtigsten Aussagen des Urteils

Vorläufiges Belieferungsgebot

Die FFF-Verlage müssen den klagenden Pressegrossisten Mietke bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin beliefern.


FFF-System als Gebietskartell

Nach Auffassung des Landgerichts Leipzig stellt das FFF-System ein kartellrechtlich unzulässiges Gebietskartell zwischen den beteiligten Systempartnern dar.


Keine Anwendung des § 30 Abs. 2a GWB

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die kartellrechtliche Sonderregelung ausschließlich für das traditionelle Grosso-System geschaffen wurde und deshalb auf das FFF-System keine Anwendung findet.


Bedeutung für das Hauptsacheverfahren

Die Entscheidung wirkt unmittelbar nur zugunsten des klagenden Grossisten.

Von besonderer Bedeutung dürfte sie jedoch für das anhängige Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Hamburg sein. Sollte dieses ebenfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass das FFF-System ein unzulässiges Gebietskartell darstellt, könnte das System in seiner heutigen Form rechtlich nicht bestehen bleiben.


Auswirkungen auf das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf

Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf dürfte das Leipziger Urteil lediglich mittelbare Bedeutung besitzen.

Dort steht vor allem die Frage im Mittelpunkt, ob das Bundeskartellamt seinen Ermessensspielraum bei der Duldung des FFF-Systems rechtmäßig ausgeübt hat.


Warum § 30 Abs. 2a GWB entscheidend ist

Grundsätzlich verbietet das Kartellrecht Gebietsabsprachen zwischen Unternehmen.

Für den Pressevertrieb hat der Gesetzgeber jedoch mit § 30 Abs. 2a GWB eine besondere Ausnahme geschaffen. Ziel dieser Vorschrift ist der Erhalt eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien Pressevertriebs sowie der Schutz des traditionellen Grosso-Systems.

Das Landgericht Leipzig vertritt nun die Auffassung, dass diese gesetzliche Ausnahme ausschließlich für das klassische Grosso-System geschaffen wurde.

Das FFF-System sei dagegen als neues Vertriebssystem anzusehen und könne sich deshalb nicht auf diese kartellrechtliche Privilegierung berufen.

Die Kernfrage auf einen Blick

Klassisches Grosso-System

  • Bereichsausnahme des § 30 Abs. 2a GWB kann greifen
  • Kartellrechtliche Privilegierung möglich
  • Gesetzlicher Schutz des Grosso-Systems

FFF-System

  • Nach Auffassung des LG Leipzig neues Gebietskartell
  • Keine Bereichsausnahme
  • Anwendung des allgemeinen Kartellrechts

Einordnung des VMV

Der VMV begrüßt, dass das Landgericht Leipzig die kartellrechtlichen Fragestellungen des FFF-Systems umfassend geprüft hat.
Die tragenden Erwägungen des Gerichts decken sich in wesentlichen Punkten mit der Rechtsauffassung, die der VMV bereits Ende 2024 gegenüber dem Bundeskartellamt vertreten hat.

Gleichzeitig weist der Verband darauf hin, dass es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren handelt. Eine rechtskräftige Klärung der kartellrechtlichen Zulässigkeit des FFF-Systems steht weiterhin aus.

Von maßgeblicher Bedeutung wird nun insbesondere das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Hamburg sein.


Rechtlicher Hinweis

Hinweis: Das Urteil des Landgerichts Leipzig wurde im einstweiligen Verfügungsverfahren erlassen und besitzt daher vorläufigen Charakter. Eine endgültige Entscheidung über die kartellrechtliche Zulässigkeit des FFF-Systems bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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