Einordnung des Beschlusses des OLG Düsseldorf zum
„Fit for Future“-Projekt
Mit dem Projekt „Fit for Future“ (FFF) verfolgen mehrere Presseverlage gemeinsam mit ausgewählten Systempartnern eine grundlegende Neuordnung des Pressevertriebs in Deutschland. Nachdem das Bundeskartellamt sein kartellrechtliches Prüfverfahren im Februar 2026 aus Ermessensgründen eingestellt und die Gründe hierfür in einem veröffentlichten Schreiben erläutert hatte – im Markt häufig als „Duldungsschreiben“ bezeichnet, ohne dass damit eine kartellrechtliche Genehmigung oder abschließende Freigabe des FFF-Modells verbunden wäre – kündigten die am FFF-Projekt beteiligten Verlage die bestehenden Grosso-Verträge mit den Grossisten des sogenannten Siegburger Kreises. Die betroffenen Grossisten versuchen seither in verschiedenen gerichtlichen Eilverfahren, den Vollzug des FFF-Modells sowie die Beendigung der bestehenden Belieferungsverträge bis zu einer rechtskräftigen Klärung der kartellrechtlichen Zulässigkeit des FFF-Modells vorläufig untersagen zu lassen.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2026 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag mehrerer Presse-Grossisten auf Erlass einstweiliger Anordnungen im Zusammenhang mit dem Projekt „Fit for Future“ (FFF) zurückgewiesen. Der Beschluss hat in der Branche erhebliche Aufmerksamkeit erfahren.
Teilweise wird daraus der Schluss gezogen, das Gericht habe das FFF-Modell kartellrechtlich bestätigt.
Eine solche Aussage lässt sich aus der Entscheidung jedoch gerade nicht ableiten.
Was bedeutet das für die Branche?
- Keine kartellrechtliche Entscheidung in der Sache.
- Keine Genehmigung oder Freigabe des FFF-Modells.
- Das OLG entschied ausschließlich über den verwaltungsrechtlichen Eilantrag gegen das Bundeskartellamt.
- Die eigentliche kartellrechtliche Klärung erfolgt weiterhin in den anhängigen Zivilverfahren.
Was hat das OLG Düsseldorf entschieden?
Gegenstand des Verfahrens war nicht die kartellrechtliche Zulässigkeit des FFF-Modells selbst. Vielmehr ging es ausschließlich um die Frage, ob das Bundeskartellamt verpflichtet gewesen wäre, gegen das Projekt einzuschreiten und eine Untersagungsverfügung zu erlassen.
Das Gericht hat den Eilantrag aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen. Dabei stützt sich die Entscheidung im Wesentlichen auf zwei Erwägungen:
1. Die beantragten Maßnahmen waren in diesem Verfahren nicht erreichbar
Im Verfahren vor dem OLG Düsseldorf war ausschließlich das Bundeskartellamt Verfahrensgegner. Die Antragsteller hatten jedoch beantragt, unmittelbar den beteiligten Verlagen und Systempartnern die Umsetzung des FFF-Modells vorläufig zu untersagen.
Nach Auffassung des Gerichts überschritten diese Anträge die Grenzen des kartellverwaltungsrechtlichen Verfahrens. Das OLG kann in einem solchen Verfahren lediglich über ein Tätigwerden des Bundeskartellamts entscheiden, nicht aber unmittelbar gegenüber privaten Unternehmen Anordnungen treffen.
2. Kein Anspruch auf Einschreiten des Bundeskartellamts
Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die Antragsteller keinen Anspruch darauf haben, dass das Bundeskartellamt zwingend eine Untersagungsverfügung erlässt.
Nach Auffassung des Senats steht dem Bundeskartellamt bei Entscheidungen nach § 32 GWB grundsätzlich ein Ermessen zu. Dieses Ermessen war nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht auf Null reduziert. Ein wesentlicher Gesichtspunkt hierfür ist, dass den betroffenen Grossisten der Zivilrechtsweg offensteht, um ihre kartellrechtlichen Ansprüche gegenüber den beteiligten Unternehmen geltend zu machen.
Was hat das OLG ausdrücklich nicht entschieden?
Von besonderer Bedeutung ist, dass sich das Gericht nicht zur materiellen kartellrechtlichen Zulässigkeit des FFF-Modells geäußert hat.
Der Beschluss enthält insbesondere keine Feststellung,
-
dass das FFF-Modell kartellrechtskonform ist,
-
dass die Zusammenarbeit der beteiligten Verlage und Systempartner zulässig ist,
-
dass die Kündigungen der bestehenden Grosso-Verträge kartellrechtlich wirksam sind oder
-
dass das Bundeskartellamt das FFF-Modell kartellrechtlich genehmigt oder abschließend freigegeben hätte.
Das OLG hatte über diese Fragen nicht zu entscheiden. Es hat ausschließlich geprüft, ob die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gegen das Bundeskartellamt vorlagen.
Welche Verfahren sind weiterhin offen?
Die kartellrechtliche Beurteilung des FFF-Modells ist damit weiterhin offen.
Bereits anhängige Zivilverfahren vor verschiedenen Landgerichten und Oberlandesgerichten werden sich mit der materiellen Frage befassen, ob die Umsetzung des FFF-Modells mit dem deutschen und europäischen Kartellrecht vereinbar ist und ob den betroffenen Grossisten Unterlassungs-, Fortführungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen.
Gerade auf diese Verfahren verweist das OLG Düsseldorf ausdrücklich als den hierfür vorgesehenen Rechtsweg.
Fazit
Der Beschluss des OLG Düsseldorf stellt keine inhaltliche Entscheidung über die kartellrechtliche Zulässigkeit des FFF-Modells dar. Abgelehnt wurde ausschließlich der beantragte Eilrechtsschutz im kartellverwaltungsrechtlichen Verfahren gegen das Bundeskartellamt.
Die zentrale kartellrechtliche Frage, ob das FFF-Modell mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar ist, bleibt Gegenstand der laufenden Zivilverfahren und ist durch den Beschluss des OLG Düsseldorf ausdrücklich nicht entschieden worden.